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    Kassensicherungsverordnung fordert TSE

    Alle Kassen von Relotec, die wir ab dem 01.01.2020 ausliefern, erfüllen die Forderungen aus der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“.

Fiskalisierung der Kasse

Mit der Kassenversicherungsordnung (KassenSichV) verschärfen sich die Vorgaben für Kleinunternehmer in Deutschland erneut. Das Ziel: Aufzeichnungen vor steuerlichen Manipulationen zu schützen. Daten bzw. Umsätze, die einmal mit der digitalen Kasse in einem Unternehmen erfasst wurden, sollen nachträglich nicht mehr verändert oder gelöscht werden können.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen demnach alle neuen elektronischen sowie bestehenden PC-basierten Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.

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Wir rüsten Ihr Kassensystem mit TSE aus.

Relotecs Einrichtung der technischen Sicherheitseinrichtung: Ihre nächsten Schritte

Was Sie jetzt für die Umstellung wissen müssen:

  • Bemühen Sie sich unverzüglich um ein elektronisches Kassensystem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
  • Sind Ihre bestehenden Kassensysteme bauartbedingt aufrüstbar, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Erweiterung bis spätestens 30.09.2020 erfolgt. Stellt der Hersteller bis zu dem Termin jedoch keine TSE-Anbindung in Aussicht, dürfen die Kassen bereits ab dem 01.01.2020 nicht mehr verwendet werden.
  • Nehmen Sie ab dem 01.01.2020 nur neue Kassen in Betrieb, die auch bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet werden können.
  • Tipp: Bestellen Sie neue Kassensysteme oder Updates rechtzeitig. Aufgrund der hohen Nachfrage kann die Auftragsbearbeitung bei TSE-Herstellern, Kassenhändlern und Hardwareherstellern länger als normal dauern.

 

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

 

Änderungen der Kassensicherungsverordnung zur TSE im Überblick

Anforderung an TSE: Richtlinien des BSI

Die verwendete technische Sicherheitseinrichtung (TSE) muss durch das BSI zertifiziert sein. Da der Zertifizierungsprozess in Deutschland zum Start von 2020 noch nicht abgeschlossen war, hat das Bundesministerium der Finanzen am 06.11.2019 die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. In dem Schreiben heißt es: Alle Kassen müssen bis zum 01.01.2020 mit einer TSE aufgerüstet werden, die Zertifizierung muss hingegen erst bis zum 30. September 2020 erfolgen.

Doch wie funktioniert eigentlich die technische Sicherheitseinrichtung?

Alle Daten werden unverzüglich von den Registrierkassen an die technische Sicherheitseinrichtung übertragen. Dazu sind drei Bestandteile erforderlich:

  • das Sicherheitsmodul
  • das Speichermedium
  • die digitale Schnittstelle

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Grundaufzeichnungen im Aufzeichnungssystem nicht unerkannt verändert oder sogar gelöscht werden können. Das Speichermedium speichert Aufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist, welche vom Gesetz vorgegeben wird. Die digitale Schnittstelle garantiert eine reibungslose Datenübertragung an das Finanzamt.

Meldung beim Finanzamt

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Wird das elektronische Kassensystem neu angeschafft oder außer Betrieb genommen, muss die Übermittlung u. A. der Art, Anzahl, Seriennummer und der Anschaffungsdaten innerhalb eines Monats erfolgen. Auch die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE), die Sie verwenden, gehört dazu. Für dieses Verfahren füllen Sie den entsprechenden amtlichen Vordruck aus.

Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 01.01.2020 angeschafft haben, haben die Meldung bis zum 31.01.2020 abzugeben.

Sanktionierung bei Nichtverwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung

Verstöße gegen die laut KassenSichV verpflichtende Nutzung technischer Sicherheitseinrichtungen können geahndet werden. Dabei ist bei der Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € zu rechnen — unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht.

Ausnahme von der Integration der TSE laut Kassensicherungsverordnung

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gilt nach Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eine Ausnahme. Entsprechen die Kassensysteme den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen und können sie nicht umgerüstet werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.