AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Relotec Kassensysteme GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Lieferungen, Leistungen – einschließlich Beratungsleistungen – und Angebote der Relotec Kassensysteme
GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern eine unverbindliche Bindung nicht ausdrücklich
zugesichert und eine Bindefrist genannt ist. Aufträge werden von uns schriftlich bestätigt. Technische
Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und
Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technische Daten können
sich ändern. Erfolgt innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Angebotserstellung keine Auftragsbestätigung, gilt
der Vertrag als nicht geschlossen, es sei denn, die Ware wurde ausgeliefert bzw. eingebaut. Irrtümer und
technische Änderungen vorbehalten. Der Auftrag ermächtigt die Relotec Kassensysteme GmbH Unteraufträge
zu erteilen. Die Firma Relotec Kassensysteme GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Überschreitet der Auftraggeber durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die
Relotec Kassensysteme GmbH von ihrer Lieferverpflichtung entbunden bzw. kann bis zur Bezahlung aller
fälligen Rechnungen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

§ 3 Versand und Gefahrübergang
Die Wahl der Versandart und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Relotec Kassensysteme GmbH
überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert. Verzögert sich der Versand auf
Wunsch oder auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des Kunden, so trägt er die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Verschlechterung der Sache. Der Kunde hat die Kosten, die sich aus der Verzögerung der
Versendung, der Verschlechterung oder Untergang der Ware ergeben, zu tragen. Soweit der Kunde
Unternehmer ist, geht die Gefahr spätestens dann auf ihn über, wenn die Ware einem Beförderer übergeben
worden ist oder das Lager des Verkäufers bzw. des Lieferanten verlassen hat. Lehnt der Besteller die Annahme
der ordnungsgemäß gelieferten Ware ab, steht der Relotec Kassensysteme GmbH Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine Bereitstellungsanzeige der Relotec Kassensysteme
GmbH erhält und nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen die ordnungsgemäße bereitgestellte Ware übernimmt.
In allen Fällen, in denen der Besteller zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, ist die Relotec
Kassensysteme GmbH berechtigt, eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des Rechnungswertes
ausschließlich Mehrwertsteuer zu verlangen, ohne dass es eines Nachweises des tatsächlich entstandenen
Schadens bedarf. Unberührt davon bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens, sofern dieser
nachweisbar ist. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass ein tatsächlicher
Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 4 Leistung und Lieferfrist
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, müssen sich jedoch im Rahmen der schriftlich vereinbarten Lieferfrist
bewegen. Eine Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die
Klärung eventueller Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte
wegen Gläubigerverzugs – um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer
Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich gesetzt worden ist und auch
diese Nachfrist nicht eingehalten wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf
Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die Relotec
Kassensysteme GmbH von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Solche Ereignisse sind insbesondere
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen
und vergleichbares. Eine Befreiung von der Lieferungsfrist tritt auch ein, wenn diese Ereignisse bei einem
Lieferanten auftreten. Derartige Hindernisse teilt die Relotec Kassensysteme GmbH unverzüglich dem Kunden
mit. In diesen Fällen kann die Relotec Kassensysteme GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom
Vertrag muss unverzüglich erklärt werden. Der Rücktritt ist im Übrigen nur zulässig, wenn die Relotec
Kassensysteme GmbH die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gewährleistung/Mängelrüge
Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Relotec
Kassensysteme GmbH ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie spürbar von der in dem schriftlichen
Auftragsannahmeschein bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffenheit
oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich
nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Relotec Kassensysteme GmbH haftet nicht für Sachmängel,
die nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eintreten. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder
Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in dem schriftlichen Auftragsannahmeschein
bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere
schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen und DIN-Normen, die
Verwendung der Ware oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben, begründen für sich alleine
nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und
in Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu
untersuchen und die Abweichung unverzüglich (spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach
Erhalt der Ware) schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Relotec
Kassensysteme GmbH mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigten
Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften von Relotec Kassensysteme GmbH Nacherfüllung verlangen. Relotec
Kassensysteme GmbH ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen,
soweit diese sich in Folge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderung der Ware erhöhen, die nach
Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurden. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter
Zusagen sowie arglistigen Verschweigens von Relotec Kassensysteme GmbH bestehen keine weitergehenden
Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Jegliche Ansprüche eines Unternehmers wegen
Lieferung mangelhafter Ware verjähren 6 Monate nach der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung oder Ware.
Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Software gilt als fehlerfrei abgenommen,
wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ein nachvollziehbarer Fehler schriftlich Relotec
Kassensysteme GmbH mitgeteilt wurde. Die Gewährleistung entfällt, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nicht
autorisierte Eingriffe in die Software und Bedienungsfehler vorliegen. Der Aufwand der Fehlersuche geht zu
Lasten des Kunden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den
Einbau fremder Teile verändert worden ist, soweit von uns nicht ausdrücklich dazu autorisiert, oder wenn Teile
oder Geräte eingebaut, bzw. angeschlossen werden, die nicht zugelassen sind. Der Kunde (Unternehmer) hat
die ihm zum Zwecke der Erfüllung des Gewährleistungsanspruches entstehenden Transport- und Wegekosten
selbst zu tragen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen, die auf die Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zur vollständigen
Begleichung der Rechnung zzgl. etwaiger Nebenforderungen (Verzugszinsen, Mahngebühren und dergleichen)
im uneingeschränkten Eigentum der Relotec Kassensysteme GmbH. Insoweit ist auch ein Verpfändung oder
Sicherungsübereignung durch den Kunden ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter auf im Eigentum der Relotec
Kassensysteme GmbH stehenden Gegenstände, z. B. durch Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, hat der
Kunde auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und der Relotec Kassensysteme GmbH unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Relotec
Kassensysteme GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Ware die Geschäftsräume des
Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Das Eigentum an den gefertigten und/oder gelieferten
Gegenständen verbleibt auch dann bei der Auftragnehmerin, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in
eine laufende Rechnung aufgenommen werden und/oder der Saldo gezogen und/oder anerkannt wird. Die
Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelne
Forderungen gegen den Kunden auf Dritte zu übertragen. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, Ansprüche
von Dritten gegen den Kunden mit allen Rechten abtreten zu lassen. Ein Eigentumserwerb des Kunden an den
von der Auftrag-nehmerin gelieferten Gegenständen durch Bearbeitung zu einer Sache ist ausgeschlossen.
Soweit Rechte Dritter entstehen oder feststehen, tritt der Kunde hiermit ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte
(Rückfallansprüche, Anwartschaften) zur ausschließlichen Nutzung ab.

§ 7 Kostenvoranschlag bei Reparaturen
Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies
ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag werden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur nicht
in Auftrag gegeben wird. Soweit nichts anderes vereinbart wird gelten für alle Aufträge die §§ 631 ff. BGB
(Werkvertrag)

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und Lieferkosten
bei Abholung am Firmensitz der Relotec Kassensysteme GmbH. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer
und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung
werden dem Kunden entsprechend der Preisliste in Rechnung gestellt. Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern auf der Rechnung keine anderslautenden Bedingungen
angegeben werden. Der Kaufpreis ist, entsprechend der Auftragsbestätigung, spätestens bei der Lieferung fällig
und kann auch per Nachnahme erhoben werden. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der
Bezahlung früherer Lieferungen oder Leistungen im Rückstand befindet. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Nach Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Demnach besteht, soweit der Kunde Verbraucher ist, ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz und soweit der Kunde Unternehmer ist, ein Anspruch auf Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Relotec Kassensysteme GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf
alte Schulden des Kunden abzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so kann die Relotec
Kassensysteme GmbH Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anrechnen.

§ 9 Änderungsvorbehalt
Verbesserungen oder Veränderungen der Bauart oder Ausführungen unserer Ware bei Vorliegen eines triftigen
Grundes bleiben vorbehalten. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des
Kunden erkennen lassen, kann die Relotec Kassensysteme GmbH jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um
Zug gegen Barleistung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich
derjenigen, für die die Relotec Kassensysteme GmbH Wechsel angenommen hat, oder für die eine
Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig.

§ 10 Aufrechnung und Abtretung
Die Aufrechnung gegen Forderungen der Relotec Kassensysteme für erbrachte Leistungen mit
Gegenforderungen jeglicher Art ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt oder um Forderungen, die zwar bestritten, aber vor Gericht entscheidungsreif
sind. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Rechtsverhältnissen mit der Relotec Kassensysteme
GmbH an Dritte ist ausgeschlossen und diesen gegenüber unwirksam.

§ 11 Haftung
Die Relotec Kassensysteme GmbH haftet für von ihr oder ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Darüber hinaus
haftet die Relotec Kassensysteme GmbH nur für von ihr oder von ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden gegenüber Verbrauchern. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet die Relotec Kassensysteme GmbH nur für solche Schäden, deren Eintritt
die Relotec Kassensysteme GmbH bei Vertragsschluss nach den damals bekannten Umständen vorhersehen
konnte. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. BGB haftet die Auftragnehmerin auch nicht für grobes Verschulden
ihrer Erfüllungsgehilfen, mit Ausnahme leitender Angestellter. Für Schäden aus Verzögerungen der Leistung
haftet die Relotec Kassensysteme GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstige Rechte des
Kunden im Verzugsfall bleiben unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für
den Erhalt von Daten auf elektronischer, magnetischer, optischen oder sonstigen Datenträgern, welche der
Relotec Kassensysteme GmbH zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur ausgehändigt werden, wird von
der Relotec Kassensysteme GmbH keine Haftung übernommen.

§ 12 Haftung für mittelbare Schäden
Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet die Relotec
Kassensysteme GmbH nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, Stillstandzeiten oder entgangenen
Gewinn infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung
eingetreten wäre.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag, seiner Durchführung und Abwicklung ist
der Geschäftssitz der Relotec Kassensysteme GmbH. Gerichtsstand für Ansprüche gegen die Relotec
Kassensysteme GmbH ist ebenso der Geschäftssitz der Relotec Kassensysteme GmbH. Für Nichtkaufleute gilt
diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes. Die Relotec Kassensysteme
GmbH ist in jedem Fall berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle der unwirksamen
Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.